§ 3 K-RFG

K-RFG - Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 3

Allgemeiner Hilfs- und Rettungsdienst

 

Aufgabe des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es,

a)

Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben und medizinischer Behandlung bedürfen, Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit einem geeigneten Verkehrsmittel in eine Krankenanstalt u. ä. zu befördern oder sonst ärztlicher Versorgung zuzuführen;

b)

Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Transportmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit einem geeigneten Verkehrsmittel zu befördern;

c)

bei Veranstaltungen im erforderlichen Umfang eine der Art der Veranstaltung entsprechende Erste Hilfe an Ort und Stelle bereitzustellen;

d)

Schulungen in Erster Hilfe anzubieten;

e)

das für die Erfüllung der Aufgaben nach lit a bis c erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - im Fall der lit c jedenfalls auf Kosten des Veranstalters - im entsprechenden Ausmaß bereitzustellen.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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