§ 4 K-RFG

K-RFG - Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 4

Besonderer Hilfs- und Rettungsdienst

 

Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im Sinne dieses Gesetzes ist es, im unwegsamen, insbesondere im alpinen Gelände (Bergrettung), im Wasser (Wasserrettung) oder in Höhlen (Höhlenrettung) Verunglückten, Vermißten oder sonst in Not Geratenen zu helfen, sie zu versorgen, zu bergen oder zu retten; dies schließt die Leistung von Erster Hilfe an Ort und Stelle mit ein. Zu den Aufgaben des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes zählt auch die Suche mit Rettungshunden nach Personen, die aufgrund von Naturkatastrophen, geistiger Verwirrtheit oder in Folge von Unfällen in Gelände vermisst werden, in dem keine Absturz- oder Lawinengefahr besteht.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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