(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - wer
a) | Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 nicht duldet; | |||||||||
b) | den Pflichten nach § 8 nicht nachkommt; | |||||||||
c) | die Alarmierung eines Hilfs- und Rettungsdienstes mutwillig durchführt oder veranlaßt; | |||||||||
d) | Einrichtungen eines Hilfs- oder Rettungsdienstes beschädigt oder mißbräuchlich verwendet; | |||||||||
e) | ohne Berechtigung die Bezeichnung einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 5) in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen herbeizuführen. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen sind nicht vorgesehen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu und sind von dieser für Zwecke des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes zu verwenden.
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