Anl. 1 K-RFG

K-RFG - Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(LGBl Nr 63/2024)Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2024,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. I Z 5 dieses Gesetzes tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 5, dieses Gesetzes tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
In Kraft seit 07.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 K-RFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 K-RFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 K-RFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 K-RFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 K-RFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-RFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 K-RFG
Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG (K-RFG) Fundstelle