Gesamte Rechtsvorschrift K-RFG

Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

K-RFG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 K-RFG


Ziel dieses Gesetzes ist es, in Kärnten die Erbringung der Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes und der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste zu regeln und diese durch Zuwendungen an anerkannte Rettungsorganisationen zu fördern sowie die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung der notärztlichen Versorgung mittels Flugrettungsdienst und des bodengebundenen Notarztdienstes zu schaffen.

§ 3 K-RFG


§ 3

Allgemeiner Hilfs- und Rettungsdienst

 

Aufgabe des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es,

a)

Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben und medizinischer Behandlung bedürfen, Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit einem geeigneten Verkehrsmittel in eine Krankenanstalt u. ä. zu befördern oder sonst ärztlicher Versorgung zuzuführen;

b)

Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Transportmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit einem geeigneten Verkehrsmittel zu befördern;

c)

bei Veranstaltungen im erforderlichen Umfang eine der Art der Veranstaltung entsprechende Erste Hilfe an Ort und Stelle bereitzustellen;

d)

Schulungen in Erster Hilfe anzubieten;

e)

das für die Erfüllung der Aufgaben nach lit a bis c erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - im Fall der lit c jedenfalls auf Kosten des Veranstalters - im entsprechenden Ausmaß bereitzustellen.

§ 4 K-RFG


§ 4

Besonderer Hilfs- und Rettungsdienst

 

Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im Sinne dieses Gesetzes ist es, im unwegsamen, insbesondere im alpinen Gelände (Bergrettung), im Wasser (Wasserrettung) oder in Höhlen (Höhlenrettung) Verunglückten, Vermißten oder sonst in Not Geratenen zu helfen, sie zu versorgen, zu bergen oder zu retten; dies schließt die Leistung von Erster Hilfe an Ort und Stelle mit ein. Zu den Aufgaben des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes zählt auch die Suche mit Rettungshunden nach Personen, die aufgrund von Naturkatastrophen, geistiger Verwirrtheit oder in Folge von Unfällen in Gelände vermisst werden, in dem keine Absturz- oder Lawinengefahr besteht.

§ 4a K-RFG Flugrettungsdienst


(1) Aufgabe des Flugrettungsdienstes ist

1.

die medizinische Erstversorgung von Verletzten oder Kranken, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten), die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihr Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Fluggeräten in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Krankenanstalt (Rettungsflüge),

2.

der aus medizinischen Gründen notwendige Transport von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Fluggeräten von einer Krankenanstalt in eine andere (Ambulanzflüge).

(2) Die Aufgaben des Flugrettungsdienstes sind vom Land zu besorgen. Das Land kann die Besorgung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes ganz oder teilweise durch schriftlichen Vertrag an Dritte gemäß Abs. 3 und 4 übertragen oder durch Vereinbarung mit anderen Gebietskörperschaften sicherstellen. Werden die Aufgaben des Flugrettungsdienstes an mehrere anerkannte Flugrettungsorganisationen übertragen, hat das Land sicherzustellen, dass zur Vermeidung einer Rettungskonkurrenz im Sinne von § 5 Abs. 4 jeweils das dem Einsatzort am nächsten befindliche Fluggerät für den Einsatz disponiert wird.

(3) Das Land kann mit der Organisation und Durchführung des Flugbetriebes für Rettungs- und Ambulanzflüge eine anerkannte Flugrettungsorganisation (§ 5a) betrauen. Das Land kann die Beistellung des für den Flugrettungsdienst erforderlichen medizinischen (notärztlichen) Personals dadurch sicher stellen, dass es mit Trägern von öffentlichen Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung Verträge über die Mitwirkung von Notärzten abschließt. Zur Beistellung der erforderlichen Sanitäter (Rettungs- und Notfallsanitäter), sowie von Bergungskräften kann das Land mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 5) und sonstigen geeigneten Einrichtungen Verträge abschließen.

(4) Das Land kann alle Aufgaben auf dem Gebiet der Flugrettung einer anerkannten Flugrettungsorganisation übertragen, wenn diese die Verfügungsberechtigung über das erforderliche medizinische Personal (Notärzte sowie Rettungs- und Notfallsanitäter), nachweisen kann.

§ 5 K-RFG Anerkennung einer Rettungsorganisation


(1) Juristische Personen sind auf Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Rettungsorganisation anzuerkennen, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen Hilfs- oder Rettungsdienstes (§ 3) oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes (§ 4) im Land Kärnten oder in bestimmten Teilen des Landes, die zumindest den Bereich eines politischen Bezirkes oder den einer Gemeinde mit mehr als 2000 Einwohnern umfassen, erwarten lassen. Bei juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur einen Einsatzbereich in Kärnten haben, darf die Anerkennung nur hinsichtlich des in Kärnten gelegenen Einsatzbereiches erfolgen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung einer juristischen Person als Rettungsorganisation ist es, daß sie

a)

ihren Sitz oder - sofern die weiteren Voraussetzungen nach Abs. 2a erfüllt sind - eine Einsatzzentrale in Kärnten hat und nach ihrem Organisationsrecht zur Erbringung von Leistungen des allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes berufen ist;

b)

gemeinnützig tätig ist und ihre Aufgaben überwiegend mit ehrenamtlich tätigen Mitgliedern erfüllt;

c)

gegen die Verläßlichkeit ihrer Vertreter keine Bedenken bestehen; Verläßlichkeit ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine satzungsgemäß zur Vertretung der Rettungsorganisation berufene Person - besteht in Kärnten nur eine Einsatzzentrale, nicht aber der Sitz der juristischen Person, auch die gemäß Abs. 2a namhaft zu machende Person - durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde;

d)

in Kärnten über eine ausreichende Zahl von für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausgebildeten Mitarbeitern, über erforderliche geeignete Transportmittel und die hiefür erforderlichen sachkundigen Personen verfügt;

e)

in Kärnten über eine für den Einsatzbereich ausreichende Anzahl von Einsatzstellen verfügt, die mittels Funk oder Telefon ständig erreichbar sind; die Anzahl der Einsatzstellen ist dann ausreichend, wenn eine entsprechend rasche Besorgung der Aufgaben nach § 3 oder § 4 gewährleistet ist.

(2a) Hat eine juristische Person in Kärnten nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale, so müssen für die Anerkennung als Rettungsorganisation neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 auch nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

die juristische Person hat eine Person mit Hauptwohnsitz in Kärnten namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich und zustellungsbevollmächtigt ist (Bereichsbeauftragter), und sich zu verpflichten, Änderungen unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen;

b)

die juristische Person muß sich verpflichten, die Ausübung der Aufsicht (§ 10) in Kärnten zu ermöglichen.

(3) Ist die Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes durch anerkannte Rettungsorganisationen bereits sichergestellt, darf eine Anerkennung weiterer Rettungsorganisationen nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß durch Rettungskonkurrenz (Abs. 4) keine Unzukömmlichkeiten entstehen können.

(4) Eine Rettungskonkurrenz im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn

a)

sich wiederholt mehrere Rettungsorganisationen an Ort und Stelle zur Hilfeleistung einfinden, ohne daß hiefür eine sachliche Notwendigkeit besteht;

b)

durch das konkurrierende Angebot von Hilfeleistungen das Rettungsniveau oder die Organisationsdichte einer im gesamten Landesgebiet tätigen Rettungsorganisation zu leiden oder die Qualität eines Leistungsangebotes abzusinken droht;

c)

für den Empfänger der Hilfeleistung Nachteile hinsichtlich der Qualität der Hilfe zu besorgen sind oder

d)

sich die Belastung der öffentlichen Hand unnotwendigerweise erhöht.

(5) Vor der Anerkennung einer Rettungsorganisation sind der Kärntner Gemeindebund und der Österreichische Städtebund - Landesgruppe Kärnten, zu hören.

(6) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für das gesamte Landesgebiet oder bestimmte Teile (Abs. 1) auszusprechen und in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen. Die Anerkennung darf nur unter den Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- oder Rettungsdienstes ausgesprochen werden.

(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist und wenn - sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt - dem behördlichen Auftrag zur Behebung des Mangels innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist nicht nachgekommen worden ist. Der Widerruf der Anerkennung ist in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen.

(8) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Kärnten, gilt für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Rettungsorganisation des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes.

(9) Der Österreichische Bergrettungsdienst - Landesorganisation Kärnten - gilt für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Rettungsorganisation des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes der Bergrettung.

(10) Die Österreichische Wasserrettung - Landesverband Kärnten - gilt für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Rettungsorganisation des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes der Wasserrettung.

(11) Die Kärntner Höhlenrettung - Landesverband - gilt für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Rettungsorganisation des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes der Höhlenrettung.

(12) Die Johanniter Kärnten Rettungs- und Einsatzdienste mildtätige GmbH, die Samariterbund Kärnten Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH sowie die Österreichische Rettungshundebrigade – Landesgruppe Kärnten sind anerkannte Rettungsorganisationen nach Maßgabe eines Bescheides nach den Abs. 1 bis 6.

§ 5a K-RFG Anerkennung einer Flugrettungsorganisation


(1) Flugrettungsorganisationen die die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, sind auf Antrag unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 3 mit Bescheid als Flugrettungsorganisationen anzuerkennen.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Flugrettungsorganisation sind

1.

die Durchführung der Flugrettung als statuten- oder satzungsmäßigen Zweck,

2.

Gemeinnützigkeit und keine Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Verantwortlichen der Organisation,

3.

die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung des Flugbetriebes für Rettungs- und Ambulanzflüge im gesamten Landesgebiet,

4.

die Verfügungsberechtigung über die erforderliche Anzahl von Fluggeräten mit der für den Flugrettungsdienst erforderlichen technischen Ausstattung sowie dem erforderlichen sachkundigen Flugpersonal,

5.

die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen.

(3) Die Anerkennung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes erforderlich ist. Ergibt sich während des Betriebs der anerkannten Flugrettungsorganisation, dass Einrichtung und Betriebsmittel nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes entsprechen, können weitere erforderliche Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorgeschrieben werden.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für die Erteilung weggefallen ist, Auflagen des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt werden oder schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden oder schwerwiegende, nicht behebbare Mängel vorliegen.

(5) Der Christophorus Flugrettungsverein (CFV) und die ARA-Flugrettungs GmbH gelten für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Flugrettungsorganisation.

§ 8 K-RFG


Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr (§ 95 StGB) ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz eines allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes oder eines Flugrettungs- oder bodengebundenen Notarztdienstes erfordert, verpflichtet, unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation, eine Sicherheitsdienststelle oder die Gemeinde zu verständigen. Besitzer und Betreiber von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.

§ 9 K-RFG Rettungsbeitrag


  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat für die Besorgung von Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes als Rettungsbeitrag je Einwohner einen jährlichen Beitrag an das Land zu entrichten, der sich wie folgt zusammensetzt:
    1. a)Litera aVorhaltungsbeitrag: 3,60 Euro
    2. b)Litera bVerteilungsbeitrag: 7,86 Euro
  2. (1a)Absatz eins aDer Rettungsbeitrag der Gemeinde gemäß Abs. 1 ist in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2024.Der Rettungsbeitrag der Gemeinde gemäß Absatz eins, ist in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach der Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2024,.
  3. (1b)Absatz eins bDie Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegen die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a geleisteten monatlichen Teilbeträge der Gemeinden Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegen die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz eins a, geleisteten monatlichen Teilbeträge der Gemeinden
    1. 1.Ziffer einsunter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a zu tragenden Rettungsbeitrag, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz eins a, zu tragenden Rettungsbeitrag, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;
    2. 2.Ziffer 2über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a zu tragenden Rettungsbeitrag, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz eins a, zu tragenden Rettungsbeitrag, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.
  4. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben.
  5. (3)Absatz 3Das Land hat für die Besorgung der Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht; § 9 Abs. 1 gilt sinngemäß.Das Land hat für die Besorgung der Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht; Paragraph 9, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  6. (4)Absatz 4Der Vorhaltungsbeitrag und der Verteilungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 1 sind jährlich durch Verordnung der Landesregierung nach folgenden Vorgaben zu valorisieren:Der Vorhaltungsbeitrag und der Verteilungsbeitrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, sind jährlich durch Verordnung der Landesregierung nach folgenden Vorgaben zu valorisieren:
    1. a)Litera ader Personalkostenanteil in der Höhe von 57,66 v.H. ist entsprechend dem Erhöhungsfaktor des jeweiligen Kollektivvertragsabschlusses der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) für das folgende Jahr zuzüglich 0,5 v.H. für die Biennalsprünge, anzuheben;
    2. b)Litera bder Sachkostenanteil in der Höhe von 32,97 v.H. ist entsprechend der von der Statistik Austria veröffentlichten durchschnittlichen Jahresinflationsrate des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, anzupassen, wobei der Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.

Die Valorisierung des Rettungsbeitrags darf unverzüglich nach Vorliegen der Berechnungsgrundlagen auch rückwirkend mit dem 1. Jänner des laufenden Jahres erfolgen.

  1. (5)Absatz 5Das Land hat als Träger von Privatrechten mit der von den Gemeinden und vom Land aufgebrachten Summe der Rettungsbeiträge (Abs. 1 und 3) die anerkannten Rettungsorganisationen (ausgenommen die Flugrettungsorganisationen) wie folgt zu fördern:Das Land hat als Träger von Privatrechten mit der von den Gemeinden und vom Land aufgebrachten Summe der Rettungsbeiträge (Absatz eins und 3) die anerkannten Rettungsorganisationen (ausgenommen die Flugrettungsorganisationen) wie folgt zu fördern:
    1. 1.Ziffer einsDie Summe der Vorhaltungsbeiträge gebührt Organisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes, die die Vorhaltung eines 24-Stunden-Dienstes und eine landesweit flächendeckende Versorgung gewährleisten.
    2. 2.Ziffer 2Die Summe der Verteilungsbeiträge wird wie folgt aufgeteilt:
      1. a)Litera azu 87 v.H. an die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes;
      2. b)Litera bzu 13 v.H. an die anerkannten Rettungsorganisationen der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste (§ 4), und zwar davon 59,5 v.H. für Bergrettungsdienste, 38,5 v.H. für Wasserrettungsdienste und jeweils 1 v.H. für Höhlenrettungsdienste sowie die Rettungshundebrigade.zu 13 v.H. an die anerkannten Rettungsorganisationen der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste (Paragraph 4,), und zwar davon 59,5 v.H. für Bergrettungsdienste, 38,5 v.H. für Wasserrettungsdienste und jeweils 1 v.H. für Höhlenrettungsdienste sowie die Rettungshundebrigade.
  2. (6)Absatz 6(entfällt)
  3. (7)Absatz 7Ist jeweils mehr als eine Rettungsorganisation aus dem Bereich des allgemeinen Rettungsdienstes (Abs. 5 lit. a) anerkannt, so erfolgt die Förderung durch die Aufteilung der Förderungsmittel auf die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes unter Berücksichtigung folgender Parameter:Ist jeweils mehr als eine Rettungsorganisation aus dem Bereich des allgemeinen Rettungsdienstes (Absatz 5, Litera a,) anerkannt, so erfolgt die Förderung durch die Aufteilung der Förderungsmittel auf die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes unter Berücksichtigung folgender Parameter:
    • -StrichaufzählungSumme der gefahrenen Kilometer,
    • -StrichaufzählungSumme der transportierten Personen,
    • -StrichaufzählungSumme der Einsätze, wobei unter einem Einsatz die Fahrt von einer Einsatzstelle bis zum Bestimmungsort verstanden werden.
  4. (8)Absatz 8Die Leistung des Rettungsbeitrages nach Abs. 1 entbindet jene Gemeinden, in denen auf Grund ihrer geographischen Lage Leistungen eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erbracht werden, nicht von ihrer Verpflichtung, zusätzliche Leistungen für besondere Hilfs- und Rettungsdienste zu erbringen.Die Leistung des Rettungsbeitrages nach Absatz eins, entbindet jene Gemeinden, in denen auf Grund ihrer geographischen Lage Leistungen eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erbracht werden, nicht von ihrer Verpflichtung, zusätzliche Leistungen für besondere Hilfs- und Rettungsdienste zu erbringen.
  5. (9)Absatz 9Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
  6. (10)Absatz 10Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Abs. 5 ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Kärnten verwenden. Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Abs. 5 auch für Versicherungen zum Schutz ihrer ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter bei Einsätzen verwenden.Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Absatz 5, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Kärnten verwenden. Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Absatz 5, auch für Versicherungen zum Schutz ihrer ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter bei Einsätzen verwenden.

§ 9a K-RFG


  1. (1)Absatz einsDie Kosten für die notärztliche Versorgung mittels bodengebundenem Notarztdienst sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand für Leistungen nach § 4b in Höhe von 50 vH zu erstatten.Die Kosten für die notärztliche Versorgung mittels bodengebundenem Notarztdienst sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand für Leistungen nach Paragraph 4 b, in Höhe von 50 vH zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Absatz eins, ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
  3. (3)Absatz 3Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024 zu berechnen.Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Absatz 2, ist gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, FAG 2024 zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Absatz 2, zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.
  5. (5)Absatz 5Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 4 geleistete Vorschuss der GemeindenDie Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 4, geleistete Vorschuss der Gemeinden
    1. 1.Ziffer einsunter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 2, zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;
    2. 2.Ziffer 2über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 2, zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

§ 9b K-RFG


  1. (1)Absatz einsDie Kosten für Leistungen nach § 4a (Flugrettungsdienst) sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand in Höhe von 50 vH zu erstatten.Die Kosten für Leistungen nach Paragraph 4 a, (Flugrettungsdienst) sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand in Höhe von 50 vH zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Absatz eins, ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
  3. (3)Absatz 3Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024 zu berechnen.Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Absatz 2, ist gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, FAG 2024 zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Absatz 2, zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.
  5. (5)Absatz 5Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 4 geleistete Vorschuss der GemeindenDie Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 4, geleistete Vorschuss der Gemeinden
    1. 1.Ziffer einsunter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 2, zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;
    2. 2.Ziffer 2über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 2, zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

§ 11 K-RFG


§ 11

Zurechnung

 

(1) Die der Gemeinde nach § 9 Abs 1 obliegende Verpflichtung ist eine des eigenen Wirkungsbereiches.

 

(2) Soweit anerkannte Rettungsorganisationen, die ihren Sitz in Kärnten haben, Maßnahmen nach § 6 Abs 2 oder 3 im Rahmen des allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes setzen, handeln sie als Hilfsorgane der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Soweit anerkannte Rettungsorganisationen keinen Sitz in Kärnten haben, handelt in diesen Fällen die nach § 5 Abs 2a lit a namhaft gemachte Person als Hilfsorgan der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

§ 12 K-RFG Strafbestimmung


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - wer

a)

Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 nicht duldet;

b)

den Pflichten nach § 8 nicht nachkommt;

c)

die Alarmierung eines Hilfs- und Rettungsdienstes mutwillig durchführt oder veranlaßt;

d)

Einrichtungen eines Hilfs- oder Rettungsdienstes beschädigt oder mißbräuchlich verwendet;

e)

ohne Berechtigung die Bezeichnung einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 5) in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen herbeizuführen.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen sind nicht vorgesehen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu und sind von dieser für Zwecke des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes zu verwenden.

§ 13 K-RFG (weggefallen)


§ 13 K-RFG seit 27.06.2022 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 K-RFG


(LGBl Nr 63/2024)Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2024,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. I Z 5 dieses Gesetzes tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 5, dieses Gesetzes tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG (K-RFG) Fundstelle


LGBl Nr 99/1994

LGBl Nr 54/1998

LGBl Nr 130/2001

LGBl Nr 8/2008

LGBl Nr 33/2008

LGBl Nr 12/2012

LGBl Nr 5/2015

LGBl Nr 74/2019

LGBl Nr 58/2022

§  1        Zielsetzung

§  2        Grundsätze und Anwendungsbereich

§  3        Allgemeiner Hilfs- und Rettungsdienst

§  4        Besonderer Hilfs- und Rettungsdienst

§  4a       Flugrettungsdienst

§  4b       Bodengebundener Notarztdienst

§  4c       Rettungsleitstelle

§  5        Anerkennung einer Rettungsorganisation

§  5a       Anerkennung einer Flugrettungsorganisation

§  6        Rechte und Pflichten der anerkannten Rettungsorganisationen

§  7        Entschädigung

§  8        Allgemeine Verständigungspflicht

§  9        Rettungsbeitrag

§  9a       Kostentragung bodengebundener Notarztdienst

§  10       Überprüfung der widmungsgemäßen Mittelverwendung

§  11       Zurechnung

§  12       Strafbestimmungen

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