Ziel dieses Gesetzes ist es, in Kärnten die Erbringung der Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes und der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste zu regeln und diese durch Zuwendungen an anerkannte Rettungsorganisationen zu fördern sowie die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung der notärztlichen Versorgung mittels Flugrettungsdienst und des bodengebundenen Notarztdienstes zu schaffen.
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