§ 6 K-PStG Entrichtung der Parkgebühr

Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(entfällt1) Der Zeitpunkt und die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrollnachweise sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, dass

1.

die Handhabung möglichst einfach ist,

2.

der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering ist,

3.

das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und

4.

die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz gemäß §§ 1 und 2 abstellt, wenigstens einen der vorgesehenen Kontrollnachweise in der Nähe des Abstellplatzes erwerben kann.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 19.07.1996 bis 30.04.2014

(entfällt1) Der Zeitpunkt und die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrollnachweise sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, dass

1.

die Handhabung möglichst einfach ist,

2.

der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering ist,

3.

das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und

4.

die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz gemäß §§ 1 und 2 abstellt, wenigstens einen der vorgesehenen Kontrollnachweise in der Nähe des Abstellplatzes erwerben kann.

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