§ 9 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 9

Interview

(1) Das Interview ist so zu führen, daß es ein Bild über die Persönlichkeitsstruktur und die fachliche Kompetenz der Bewerber ermöglicht. Unklarheiten sind durch Nachfragen zu klären.

(2) Anhand des bestehenden Anforderungsprofils, insbesondere der fachlichen und persönlichen Anforderungen, ist eine Gesprächsunterlage in Form eines Interview-Leitfadens zu entwickeln, der es ermöglicht, daß allen Bewerbern in den Grundzügen die gleichen Fragen gestellt werden können. Der Leitfaden ist von mindestens einem Gutachter zu erstellen.

(3) Im Interview sind die Bewerber von mindestens drei Gutachtern zu beurteilen. Mindestens ein Gutachter ist aus der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung heranzuziehen. Für den Bereich der LandesLandeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung entwederdie für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der medizinische Leiter, der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden sollKABEG.

(4) Die Dauer des Interviews ist von jenen Gutachtern, die den Leitfaden entwickelt haben, festzulegen und darf zwei Stunden pro Bewerber nicht überschreiten.

(5) Im Anschluß an jedes Interview ist von jedem Gutachter auf Basis der fachlichen und persönlichen Kriterien des Anforderungsprofiles für jedes Kriterium, das im Interview erfragt worden ist, eine Schulnote von eins bis fünf zu vergeben. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. in den Landesder Landeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der medizinische Leiter, der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes — und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden soll —KABEG hat durch Addition der einzelnen Noten, getrennt nach fachlichen und persönlichen Kriterien des Anforderungsprofiles, und durch anschließende Division pro Bewerber zwei Durchschnittsnoten (Interview-fachlich und Interview-persönlich) zu errechnen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021
§ 9

Interview

(1) Das Interview ist so zu führen, daß es ein Bild über die Persönlichkeitsstruktur und die fachliche Kompetenz der Bewerber ermöglicht. Unklarheiten sind durch Nachfragen zu klären.

(2) Anhand des bestehenden Anforderungsprofils, insbesondere der fachlichen und persönlichen Anforderungen, ist eine Gesprächsunterlage in Form eines Interview-Leitfadens zu entwickeln, der es ermöglicht, daß allen Bewerbern in den Grundzügen die gleichen Fragen gestellt werden können. Der Leitfaden ist von mindestens einem Gutachter zu erstellen.

(3) Im Interview sind die Bewerber von mindestens drei Gutachtern zu beurteilen. Mindestens ein Gutachter ist aus der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung heranzuziehen. Für den Bereich der LandesLandeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung entwederdie für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der medizinische Leiter, der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden sollKABEG.

(4) Die Dauer des Interviews ist von jenen Gutachtern, die den Leitfaden entwickelt haben, festzulegen und darf zwei Stunden pro Bewerber nicht überschreiten.

(5) Im Anschluß an jedes Interview ist von jedem Gutachter auf Basis der fachlichen und persönlichen Kriterien des Anforderungsprofiles für jedes Kriterium, das im Interview erfragt worden ist, eine Schulnote von eins bis fünf zu vergeben. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. in den Landesder Landeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der medizinische Leiter, der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes — und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden soll —KABEG hat durch Addition der einzelnen Noten, getrennt nach fachlichen und persönlichen Kriterien des Anforderungsprofiles, und durch anschließende Division pro Bewerber zwei Durchschnittsnoten (Interview-fachlich und Interview-persönlich) zu errechnen.

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