Bewerber
Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach § 5 Abs 1 lit a des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren nicht einzubeziehen (§ 5 Abs 3 Kärntner Objektivierungsgesetz).
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