§ 2 K-OV

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 2

Bewerber

 

Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach § 5 Abs 1 lit a des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren nicht einzubeziehen (§ 5 Abs 3 Kärntner Objektivierungsgesetz).

In Kraft seit 14.01.1993 bis 31.12.9999
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