§ 7 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 7

Psychologische(r) Persönlichkeitstest(s)

(1) Ein psychologischer Persönlichkeitstest muß geeignet sein, insbesondere über die Persönlichkeitsstruktur der Bewerber Aufschluß zu geben.

(2) Die zur Anwendung gelangenden psychologischen Persönlichkeitstests müssen nach allgemein anerkannten Verfahren den wissenschaftlichen Kriterien der Objektivität, Verläßlichkeit und Gültigkeit entsprechen.

(3) Die Auswertung von psychologischen Persönlichkeitstests hat nach vorgegebenen wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Die Auswertung ist von der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung durchzuführen, in das Schulnotensystem umzusetzen, und die Durchschnittsnoten sind zu ermitteln.

Für den Bereich der LandesLandeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung der medizinische Leiter,die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden sollKABEG.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021
§ 7

Psychologische(r) Persönlichkeitstest(s)

(1) Ein psychologischer Persönlichkeitstest muß geeignet sein, insbesondere über die Persönlichkeitsstruktur der Bewerber Aufschluß zu geben.

(2) Die zur Anwendung gelangenden psychologischen Persönlichkeitstests müssen nach allgemein anerkannten Verfahren den wissenschaftlichen Kriterien der Objektivität, Verläßlichkeit und Gültigkeit entsprechen.

(3) Die Auswertung von psychologischen Persönlichkeitstests hat nach vorgegebenen wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Die Auswertung ist von der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung durchzuführen, in das Schulnotensystem umzusetzen, und die Durchschnittsnoten sind zu ermitteln.

Für den Bereich der LandesLandeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung der medizinische Leiter,die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden sollKABEG.

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