Die Dienstnehmerin, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, kann unter den in § 83 Abs 3 K-LVBG 1994 genannten Voraussetzungen ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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