(l) Die Mitglieder der Wahlbehörden, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugehen, können auf Antrag eine Entschädigung (Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhalten.
(2) Die Höhe des Stundengeldes wird von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen bestehenden Entschädigungssätze festgesetzt.
(3) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.`
(4) Über den Antrag entscheidet bei den Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei den Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird.
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