(1) Nach Ablauf der Befragungszeit - wird die Befragung gemeinsam mit der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer durchgeführt, nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit - haben die Gemeindewahlbehörden, gegebenenfalls die Sprengelwahlbehörden, die abgegebenen Kuverts zu öffnen und die amtlichen Befragungsblätter zu entnehmen. Hierauf haben die Wahlbehörden die Gültigkeit der amtlichen Befragungsblätter zu überprüfen und folgendes zu ermitteln:
a) | die Gesamtsumme der abgegebenen amtlichen Befragungsblätter, | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Antworten, | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Antworten, | |||||||||
d) | die Summe der “Ja”-Stimmen und | |||||||||
e) | die Summe der “Nein”-Stimmen. |
(2) Die Wahlbehörden nach Abs. 1 haben das Ergebnis der Befragung in einer Niederschrift zu beurkunden. Das Ergebnis der Befragung ist gegebenenfalls von den Sprengelwahlbehörden den Gemeindewahlbehörden, von diesen den Bezirkswahlbehörden und von diesen der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch, telegraphisch oder durch Boten, jedenfalls aber schnellstmöglich, bekanntzugeben.
(3) Das Gesamtergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde unverzüglich zu ermitteln, niederschriftlich zu beurkunden, zu verlautbaren und der Landwirtschaftskammer zur Beratung vorzulegen.
(4) Hinsichtlich des Ersatzes der Kosten für die Durchführung einer Befragung gilt § 71 sinngemäß.
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