9. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 69 Fristen
(l) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesem Tag zur Kenntnis gelangen können. |
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
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