§ 68a K-LWKWO 1991

K-LWKWO 1991 - Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

8a. Abschnitt Befragung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer

§ 68a Anordnung und Durchführung der Befragung

(1) Zur Erforschung des Willens der Mitglieder der Landwirtschaftskammer hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Agrarpolitik, insbesondere der Organisation und der Aufgabenstellung der Landwirtschaftskammer, darf eine Befragung der Mitglieder durchgeführt werden.

(2) Bei der Befragung sind alle für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Wahlberechtigten stimmberechtigt.

(3) Die Durchführung einer Befragung ist vom Vorstand der Landwirtschaftskammer in der “Kärntner Landeszeitung” auszschreiben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, den Befragungstag sowie den Tag zu enthalten, der als Stichtag gilt. Der Befragungstag ist auf einen Sonntag oder einen anderen gesetzlichen Ruhetag festzusetzen; der darf mit dem Tag der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zusammenfallen. Die Erfassung der Wahl- bzw. Stimmberechtigten hat in diesem Fall nur einmal zu erfolgen.

(4) Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Befragung mit der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind von den Wahlbehörden sämtliche Verfahrensrechtliche Maßnahmen jeweils getrennt durchzuführen.

(5) Für die Befragung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Die Herstellung der amtlichen Befragungsblätter hat über Veranlassung der Landeswahlbehörde zu erfolgen. Sie haben die Bezeichnung “Amtliches Befragungsblatt für die Mitgliederbefragung in der Landwirtschaftskammer Kärnten”, die an die Mitglieder gerichtete(n) Frage(n) sowie die für die Stimmabgabe bestimmten Zeichen (Kreise) zu enthalten. Die Frage(n) ist (sind) möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß (müssen) mit “Ja” oder “Nein” beantwortet werden können.

(6) Ein amtliches Befragungsblatt ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der für die Beantwortung der gestellten Frage(n) bestimmten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen angebracht oder sonst eine Bezeichnung wie durch Anhaken oder Unterstreichen einer Antwort vorgenommen worden ist, aus der unzweideutig hervorgeht, ob die gestellte(n) Frage(n) mit “Ja” oder mit “Nein” beantwortet worden ist (sind).

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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