§ 67 K-LWKWO 1991

K-LWKWO 1991 - Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Binnen einer Woche nach der Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die einen Wahlvorschlag für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer rechtzeitig eingebracht hat (§ 34), gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund des Einspruches nochmals die Wahlhandlung und entscheidet über den Einspruch. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis sofort richtigzustellen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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