(l) Nach Beurkundung des Wahlvorganges in den Niederschriften hat die Sprengelwahlbehörde die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde verschlossen und womöglich in einem versiegelten Umschlage ungesäumt zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat hierauf die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 62 Abs. 3 vorgenommenen Feststellungen für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auf Grund der Wahlakten für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 sinngemäß. Der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde die von ihr für den gesamten Bereich der Gemeinde getroffenen Feststellungen über das Ergebnis der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben. § 42 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind hierauf der Landeswahlbehörde verschlossen und womöglich ungesäumt zu übermitteln.
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