Die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer werden ermächtigt, personenbezogene und auf die Wahlberechtigung für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sowie auf die Stimmberechtigung für eine Befragung bezogene Daten von physischen und juristischen Personen nach § 17 Abs. 1 Z l und Z 2 zu ermitteln und zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
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