§ 71 K-LWKWO 1991 § 71

K-LWKWO 1991 - Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Sämtliche Drucksorten, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind, sind von der Landwirtschaftskammer den Wahlbehörden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Drucksorten sind den Wahlbehörden so rechtzeitig zu übermitteln, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl gewährleistet ist.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in Höhe von 4 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten, jedoch mindestens 1000 Euro pro Gemeinde. Für die Berechnung der Pauschalentschädigungen ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von einem Monat nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.

(3) Die im Abs. 2 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2017, jährlich in dem Maß, dass sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2016 verlautbarten Indexzahl ergibt. Änderungen der Indexzahlen sind solange nicht zu berücksichtigen, als sie zehn Prozent der für Jänner 2016 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Vergütungssätze herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

In Kraft seit 24.06.2016 bis 31.12.9999
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