(l) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in einer Niederschrift (Niederschrift für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer) zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 13 Abs. 4; | |||||||||
c) | die Namen der anwesenden Wahlzeugen; | |||||||||
d) | die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung; | |||||||||
e) | die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 57); | |||||||||
f) | sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung usw); | |||||||||
g) | die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 62 Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist. |
(3) Der Niederschrift ist anzuschließen:
a) | das Wählerverzeichnis; | |||||||||
b) | das Abstimmungsverzeichnis; | |||||||||
c) | die für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer abgegebenen Stimmzettel, getrennt nach ungültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind, und nach gültigen Stimmzetteln, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind. |
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer samt den im Abs. 3 angeführten Beilagen bildet den Wahlakt für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.
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