§ 48 K-LTWO Zurückziehung von Wahlvorschlägen

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Kärntner Landtages oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum zehnten Tage34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 28.09.1974 bis 29.02.2012

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Kärntner Landtages oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum zehnten Tage34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten