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(1) In den Angelegenheiten des § 83 Abs. 3 haben die zuständigen Organe -– unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 -– über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen den BescheidEinbringung die Entscheidung zu erlassen. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Oster- und Hauptferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im AbsatzAbs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen den BescheidEinlagen die Entscheidung zu erlassen.
(4) In den Fällen des § 85 Abs. 2 1 hat die Schulbehörde über die BerufungEinsprüche binnen drei Wochen nach deren Einlangen den Bescheiddie Entscheidung in Bescheidform zu erlassen.
(5) Entscheidet die Schulbehörde nicht binnen der in Abs. 4 genannten Frist über Einsprüche im Sinne des § 85 Abs. 1 lit. b, ist der Schüler vorläufig zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt. Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den vorläufigen Schulbesuch als Schulbesuch anzurechnen, wenn die für den Besuch des Unterrichtes fehlenden Voraussetzungen nachträglich erfüllt werden.
(1) In den Angelegenheiten des § 83 Abs. 3 haben die zuständigen Organe -– unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 -– über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen den BescheidEinbringung die Entscheidung zu erlassen. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Oster- und Hauptferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im AbsatzAbs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen den BescheidEinlagen die Entscheidung zu erlassen.
(4) In den Fällen des § 85 Abs. 2 1 hat die Schulbehörde über die BerufungEinsprüche binnen drei Wochen nach deren Einlangen den Bescheiddie Entscheidung in Bescheidform zu erlassen.
(5) Entscheidet die Schulbehörde nicht binnen der in Abs. 4 genannten Frist über Einsprüche im Sinne des § 85 Abs. 1 lit. b, ist der Schüler vorläufig zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt. Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den vorläufigen Schulbesuch als Schulbesuch anzurechnen, wenn die für den Besuch des Unterrichtes fehlenden Voraussetzungen nachträglich erfüllt werden.