§ 112 K-LSchG

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung beide Geschlechter gemeint.

§ 112
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19

(1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Gesetzes kannist die Landesregierung befugt, im Falle einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes befristet für das Schuljahr 2019/20die Dauer längstens eines Schuljahres mit Verordnung, sofern dies zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 erforderlich ist, im zwingend erforderlichen Ausmaß

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzenfestzusetzen, gesetzliche Fristen zu verkürzen, zu verlängern oder zu verlegen undoder die Dauer der bzw. den Zeitraum der Pflichtpraxis zu verkürzen oder zu verlegen,

2.

die Schulleiter zu ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen abzuweichen,

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für den Unterricht und die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung zu regeln und

4.

für einzelne Jahrgänge oder Gruppen oder, Schulen, Klassen, Teile von diesenKlassen oder Unterrichtsgegenstände einen ortsungebundenen Unterricht im Sinne des Abs. 23 mit oder ohne angeleitetemangeleitetes Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.anzuordnen,

sofern dies zur Abwehr eines durch eine Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes hervorgerufenen Schadens erforderlich ist.

(2) Die Möglichkeit der Schulfreierklärung gemäß § 13 Abs. 3 lit. b bleibt von Maßnahmen nach Abs. 1 unberührt.

(3) Ortsungebundener Unterricht (Distance Learning) umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung von der Schulbehörde (§ 89) unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülern am gleichen Ort.

(34) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 muss unter Angabe derdie Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen gegebenenfalls abgewichen werden soll, undbenennen; sie kann für das Schuljahr 2020/21 rückwirkend mit 161. MärzOktober 2020 in Kraft gesetzt werden.

(5) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 ist nach Wegfall der Katastrophe oder des anderen öffentlichen Notstandes, sofern sie noch in Geltung steht, aufzuheben.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 11.04.2020 bis 31.07.2020
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung beide Geschlechter gemeint.

§ 112
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19

(1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Gesetzes kannist die Landesregierung befugt, im Falle einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes befristet für das Schuljahr 2019/20die Dauer längstens eines Schuljahres mit Verordnung, sofern dies zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 erforderlich ist, im zwingend erforderlichen Ausmaß

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzenfestzusetzen, gesetzliche Fristen zu verkürzen, zu verlängern oder zu verlegen undoder die Dauer der bzw. den Zeitraum der Pflichtpraxis zu verkürzen oder zu verlegen,

2.

die Schulleiter zu ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen abzuweichen,

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für den Unterricht und die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung zu regeln und

4.

für einzelne Jahrgänge oder Gruppen oder, Schulen, Klassen, Teile von diesenKlassen oder Unterrichtsgegenstände einen ortsungebundenen Unterricht im Sinne des Abs. 23 mit oder ohne angeleitetemangeleitetes Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.anzuordnen,

sofern dies zur Abwehr eines durch eine Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes hervorgerufenen Schadens erforderlich ist.

(2) Die Möglichkeit der Schulfreierklärung gemäß § 13 Abs. 3 lit. b bleibt von Maßnahmen nach Abs. 1 unberührt.

(3) Ortsungebundener Unterricht (Distance Learning) umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung von der Schulbehörde (§ 89) unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülern am gleichen Ort.

(34) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 muss unter Angabe derdie Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen gegebenenfalls abgewichen werden soll, undbenennen; sie kann für das Schuljahr 2020/21 rückwirkend mit 161. MärzOktober 2020 in Kraft gesetzt werden.

(5) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 ist nach Wegfall der Katastrophe oder des anderen öffentlichen Notstandes, sofern sie noch in Geltung steht, aufzuheben.

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