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(1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Gesetzes kannist die Landesregierung befugt, im Falle einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes befristet für das Schuljahr 2019/20die Dauer längstens eines Schuljahres mit Verordnung, sofern dies zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 erforderlich ist, im zwingend erforderlichen Ausmaß
1. | bestehende Stichtage abweichend | |||||||||
2. | die Schulleiter zu ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen abzuweichen, | |||||||||
3. | den Einsatz von elektronischer Kommunikation für den Unterricht und die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung zu regeln und | |||||||||
4. | für einzelne Jahrgänge | |||||||||
sofern dies zur Abwehr eines durch eine Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes hervorgerufenen Schadens erforderlich ist. |
(2) Die Möglichkeit der Schulfreierklärung gemäß § 13 Abs. 3 lit. b bleibt von Maßnahmen nach Abs. 1 unberührt.
(3) Ortsungebundener Unterricht (Distance Learning) umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung von der Schulbehörde (§ 89) unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülern am gleichen Ort.
(34) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 muss unter Angabe derdie Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen gegebenenfalls abgewichen werden soll, undbenennen; sie kann für das Schuljahr 2020/21 rückwirkend mit 161. MärzOktober 2020 in Kraft gesetzt werden.
(5) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 ist nach Wegfall der Katastrophe oder des anderen öffentlichen Notstandes, sofern sie noch in Geltung steht, aufzuheben.
(1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Gesetzes kannist die Landesregierung befugt, im Falle einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes befristet für das Schuljahr 2019/20die Dauer längstens eines Schuljahres mit Verordnung, sofern dies zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 erforderlich ist, im zwingend erforderlichen Ausmaß
1. | bestehende Stichtage abweichend | |||||||||
2. | die Schulleiter zu ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen abzuweichen, | |||||||||
3. | den Einsatz von elektronischer Kommunikation für den Unterricht und die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung zu regeln und | |||||||||
4. | für einzelne Jahrgänge | |||||||||
sofern dies zur Abwehr eines durch eine Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes hervorgerufenen Schadens erforderlich ist. |
(2) Die Möglichkeit der Schulfreierklärung gemäß § 13 Abs. 3 lit. b bleibt von Maßnahmen nach Abs. 1 unberührt.
(3) Ortsungebundener Unterricht (Distance Learning) umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung von der Schulbehörde (§ 89) unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülern am gleichen Ort.
(34) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 muss unter Angabe derdie Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen gegebenenfalls abgewichen werden soll, undbenennen; sie kann für das Schuljahr 2020/21 rückwirkend mit 161. MärzOktober 2020 in Kraft gesetzt werden.
(5) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 ist nach Wegfall der Katastrophe oder des anderen öffentlichen Notstandes, sofern sie noch in Geltung steht, aufzuheben.