§ 30 K-LPVG Aufsicht über die Personalvertretung

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.

(2) Die Landesregierung hat als Aufsichtsbehörde allfällige Beschlüsse der Organe der Bediensteten, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Auf das Verfahren vorIn den Fällen des Abs. 2 hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide und Verordnungen der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwendenOrgane der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(4) Zur Antragstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Bediensteten zuständig ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.05.1976 bis 31.12.2013

(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.

(2) Die Landesregierung hat als Aufsichtsbehörde allfällige Beschlüsse der Organe der Bediensteten, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Auf das Verfahren vorIn den Fällen des Abs. 2 hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide und Verordnungen der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwendenOrgane der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(4) Zur Antragstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Bediensteten zuständig ist.

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