§ 31 K-LPVG

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 31

Übergangsbestimmungen

 

(1) Die erstmalige Wahl der Personalvertreter nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung auszuschreiben.

 

(2) Die Zusammenfassung und die Trennung von Dienststellen im Sinne des § 5 obliegt vor der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen der Landesregierung.

 

(3) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind, für die beim Amt der Landesregierung zu bildenden Wahlausschüsse dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 14 Abs 2 und 15 Abs 1 festgesetzten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden. Bis zum erstmaligen Zusammentritt der Wahlausschüsse haben die diesen Ausschüssen gemäß § 18 obliegenden Aufgaben die Leiter der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind, für die beim Amt der Landesregierung zu bildenden Wahlausschüsse der Landeshauptmann, wahrzunehmen. Gegen deren Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

In Kraft seit 29.05.1976 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 K-LPVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 K-LPVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 K-LPVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 K-LPVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 K-LPVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LPVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30b K-LPVG
Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG (K-LPVG) Fundstelle