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(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) PflanzenschutzmittelArt. I Z 10 (§ 11a), die für den Haus-11 (§ 12c Abs. 1 lit. d) und Kleingartenbereich zugelassen sind, und die den Anforderungen des13 (§ 13 Abs. 1 lit. e) treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 (§ 5 Abs. 1§ 2 Abs. 3c) nicht entsprechen, dürfen von nicht beruflichen Verwendern noch bis zum 31und 6 (§ 6 Abs. 1a lit. Dezember 2019 verwendet werdena) treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(34) Dieses Gesetz wurde einem NotifikationsverfahrenBis zur Genehmigung des Lehrplans gemäß der RichtlinieArt. I Z 7 (EUbetreffend § 6 Abs. 7 zweiter Satz) 2015/1535 über ein Informationsverfahrensind Ausbildungskurse bzw. Fortbildungskurse auf dem Gebietder Grundlage der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2018/0431/A) unterzogengemäß § 6 Abs. 7, in der Fassung vor Art. I, erlassenen Verordnung durchzuführen. Dies gilt auch für vor Genehmigung der Lehrpläne begonnene Ausbildungen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) PflanzenschutzmittelArt. I Z 10 (§ 11a), die für den Haus-11 (§ 12c Abs. 1 lit. d) und Kleingartenbereich zugelassen sind, und die den Anforderungen des13 (§ 13 Abs. 1 lit. e) treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 (§ 5 Abs. 1§ 2 Abs. 3c) nicht entsprechen, dürfen von nicht beruflichen Verwendern noch bis zum 31und 6 (§ 6 Abs. 1a lit. Dezember 2019 verwendet werdena) treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(34) Dieses Gesetz wurde einem NotifikationsverfahrenBis zur Genehmigung des Lehrplans gemäß der RichtlinieArt. I Z 7 (EUbetreffend § 6 Abs. 7 zweiter Satz) 2015/1535 über ein Informationsverfahrensind Ausbildungskurse bzw. Fortbildungskurse auf dem Gebietder Grundlage der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2018/0431/A) unterzogengemäß § 6 Abs. 7, in der Fassung vor Art. I, erlassenen Verordnung durchzuführen. Dies gilt auch für vor Genehmigung der Lehrpläne begonnene Ausbildungen.