Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 10 (§ 11aLGBl Nr 59/2025)Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2025, 11 (§ 12c Abs. 1 lit. d) und 13 (§ 13 Abs. 1 lit. e) treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 3) und 6 (§ 6 Abs. 1a lit. a) treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Bis zur Genehmigung des Lehrplans gemäß Art. I Z 7 (betreffend § 6 Abs. 7 zweiter Satz) sind Ausbildungskurse bzw. Fortbildungskurse auf der Grundlage der gemäß § 6 Abs. 7, in der Fassung vor Art. I, erlassenen Verordnung durchzuführen. Dies gilt auch für vor Genehmigung der Lehrpläne begonnene Ausbildungen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 10 (§ 11aLGBl Nr 59/2025)Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2025, 11 (§ 12c Abs. 1 lit. d) und 13 (§ 13 Abs. 1 lit. e) treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 3) und 6 (§ 6 Abs. 1a lit. a) treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Bis zur Genehmigung des Lehrplans gemäß Art. I Z 7 (betreffend § 6 Abs. 7 zweiter Satz) sind Ausbildungskurse bzw. Fortbildungskurse auf der Grundlage der gemäß § 6 Abs. 7, in der Fassung vor Art. I, erlassenen Verordnung durchzuführen. Dies gilt auch für vor Genehmigung der Lehrpläne begonnene Ausbildungen.