(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Besorgung der Aufgaben des Landesmuseums, das im Rahmen der mit den Aufgaben der Kultur betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung eingerichtet ist, auf die mit diesem Gesetz eingerichtete Anstalt über.
(2) Die Landesregierung hat jene Landesbediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Landesmuseum betraut sind, unabhängig davon, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten im Falle ihrer Zustimmung in mindestens gleichwertiger Verwendung der Anstalt zur Dienstverrichtung zuzuweisen. §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und § 22 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 finden dabei keine Anwendung.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter des Landesmuseums - abweichend von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 - zum Direktor der Anstalt bestellt.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bisherigen Leiter der Abteilungen des Landesmuseums - abweichend von § 19 Abs. 2 - zu wissenschaftlichen Leitern der Museumsabteilungen der Anstalt bestellt. Mit diesem Zeitpunkt sind die in Betracht kommenden wissenschaftlichen Leiter der Museumsabteilungen jeweils auch zu Leitern der Außenstellen der Anstalt (§ 20) bestellt, deren Fachbereich die Außenstellen zugeordnet sind.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Landesbedienstete, der im Landesmuseum mit der Aufgabe der Vermittlung der Sammlungsexponate nach museumspädagogischen Grundsätzen betraut ist, zum wissenschaftlichen Leiter der museumspädagogischen Abteilung der Anstalt bestellt.
(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter der Bibliothek des Landesmuseums zum wissenschaftlichen Leiter der Bibliothek der Anstalt bestellt.
(7) Die Landesregierung hat abweichend von § 27 Abs. 1 innerhalb eines Monats nach der Kundmachung dieses Gesetzes die Funktion des Museumsmanagers unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 und des § 27 Abs. 2 öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat derart zu erfolgen, daß die Aufnahme des Museumsmanagers in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt durch den Direktor mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen kann.
(8) Die Anstalt hat der Landesregierung abweichend von § 26 Abs. 1 innerhalb eines Monats nach der Kundmachung dieses Gesetzes einen Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Im Stellenplan ist jedenfalls eine zusätzliche Planstelle für den Museumsmanager (Abs. 7) vorzusehen.
(9) Die Anstalt hat der Landesregierung abweichend von § 29 Abs. 1 innerhalb eines Monats nach der Kundmachung dieses Gesetzes einen Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Den Jahresabschluß hat die Anstalt der Landesregierung erstmals für das Geschäftsjahr 1999 zur Genehmigung vorzulegen.
(10) Die Landesregierung darf die Bibliotheksordnung (§ 22 Abs. 4) und die Museumsordnung (§ 24) bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen; sie dürfen jedoch frühestens mit dem sich nach § 39 ergebenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(11) Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
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