Anl. 1 K-LMG

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Es treten in Kraft:

a)

Art. I Z 3 (§ 28) am 20. Oktober 2007,

b)

die übrigen Bestimmungen des Artikels I an dem der Kundmachung folgenden Tag.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23.1. 2004, S 44, und

b)

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22.

 

Artikel IV

(LGBl Nr 22/2016)

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 K-LMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 K-LMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 K-LMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 K-LMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 K-LMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 K-LMG
Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG (K-LMG) Fundstelle