§ 1 K-LMG § 1

Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

§

1 Einrichtung der Anstalt

§

2 Aufgaben der Anstalt

§

3 Zuständigkeitsabgrenzungen

2. Abschnitt
Museale Aufgaben der Anstalt

§

4 Begriffsbestimmungen

§

5 Grundsätze der musealen Aufgabenbesorgung

§

6 Verwaltung und Sicherung der Sammlungsexponate

§

7 Erwerb und Veräußerung von Sammlungsexponaten

§

8 Entlehnung von Sammlungsexponaten

§

9 Herstellung von Reproduktionen

§

10 Beratung anderer musealer Einrichtungen

§

11 Koordination und Zusammenarbeit mit anderen musealen Einrichtungen

3. Abschnitt
Wissenschaftliche Forschungsaufgaben der Anstalt

§

12 Grundsätze für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben

§

13 Forschungsprogramm der Anstalt

§

14 Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter

4. Abschnitt
Leitung der Anstalt

§

15 Direktor

§

16 Bestellung des Direktors und Beendigung seiner Funktion

§

17 Vertretung des Direktors

§

18 Wissenschaftliches Museumskollegium

5. Abschnitt
Organisation der Anstalt

§

19 Museumsabteilungen

§

20 Außenstellen der Anstalt

§

21 Museumspädagogische Abteilung

§

22 Bibliothek

§

23 Zentrale Geschäftsstelle

§

24 Museumsordnung

6. Abschnitt
Personal der Anstalt

§

25 Leitungsbefugnisse gegenüber den Bediensteten der Anstalt

§

26 Stellenplan

§

27 Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis

§

28 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

7. Abschnitt
Gebarung und Mittelaufbringung

§

29 Voranschlag und Gebarung

§

30 Jahresabschluß

§

31 Räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt

§

32 Aufbringung der finanziellen Mittel der Anstalt

§

33 Kostenersätze für Leistungen der Anstalt

§

34 Geschäftsjahr

8. Abschnitt
Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

§

35 Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben der Anstalt

§

36 Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt

§

37 Landesaufsicht

9. Abschnitt
Abgabenbefreiung und Verweise

§

38 Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben

§

38a Verweise

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

39 Inkrafttreten

§

40 Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Einrichtung der Anstalt

(1) Mit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung „Landesmuseum für Kärnten” eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

(2) Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes Kärnten und der Umschrift „Landesmuseum für Kärnten” berechtigt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017

§

1 Einrichtung der Anstalt

§

2 Aufgaben der Anstalt

§

3 Zuständigkeitsabgrenzungen

2. Abschnitt
Museale Aufgaben der Anstalt

§

4 Begriffsbestimmungen

§

5 Grundsätze der musealen Aufgabenbesorgung

§

6 Verwaltung und Sicherung der Sammlungsexponate

§

7 Erwerb und Veräußerung von Sammlungsexponaten

§

8 Entlehnung von Sammlungsexponaten

§

9 Herstellung von Reproduktionen

§

10 Beratung anderer musealer Einrichtungen

§

11 Koordination und Zusammenarbeit mit anderen musealen Einrichtungen

3. Abschnitt
Wissenschaftliche Forschungsaufgaben der Anstalt

§

12 Grundsätze für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben

§

13 Forschungsprogramm der Anstalt

§

14 Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter

4. Abschnitt
Leitung der Anstalt

§

15 Direktor

§

16 Bestellung des Direktors und Beendigung seiner Funktion

§

17 Vertretung des Direktors

§

18 Wissenschaftliches Museumskollegium

5. Abschnitt
Organisation der Anstalt

§

19 Museumsabteilungen

§

20 Außenstellen der Anstalt

§

21 Museumspädagogische Abteilung

§

22 Bibliothek

§

23 Zentrale Geschäftsstelle

§

24 Museumsordnung

6. Abschnitt
Personal der Anstalt

§

25 Leitungsbefugnisse gegenüber den Bediensteten der Anstalt

§

26 Stellenplan

§

27 Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis

§

28 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

7. Abschnitt
Gebarung und Mittelaufbringung

§

29 Voranschlag und Gebarung

§

30 Jahresabschluß

§

31 Räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt

§

32 Aufbringung der finanziellen Mittel der Anstalt

§

33 Kostenersätze für Leistungen der Anstalt

§

34 Geschäftsjahr

8. Abschnitt
Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

§

35 Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben der Anstalt

§

36 Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt

§

37 Landesaufsicht

9. Abschnitt
Abgabenbefreiung und Verweise

§

38 Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben

§

38a Verweise

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

39 Inkrafttreten

§

40 Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Einrichtung der Anstalt

(1) Mit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung „Landesmuseum für Kärnten” eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

(2) Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes Kärnten und der Umschrift „Landesmuseum für Kärnten” berechtigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten