§ 10 K-LAuszG Widerruf von Auszeichnungen

Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat die Verleihung von Auszeichnungen zu widerrufen, wenn sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung der Auszeichnung gilt als widerrufen, wenn die ausgezeichnete Person wegen einer strafbaren Handlung, die nachgemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung 1974 den Ausschluss vom Wahlrecht zur Folge hat, rechtskräftig verurteilt worden istausgeschlossen wird.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

Die Landesregierung hat die Verleihung von Auszeichnungen zu widerrufen, wenn sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung der Auszeichnung gilt als widerrufen, wenn die ausgezeichnete Person wegen einer strafbaren Handlung, die nachgemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung 1974 den Ausschluss vom Wahlrecht zur Folge hat, rechtskräftig verurteilt worden istausgeschlossen wird.

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