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Die Landesregierung hat die Verleihung von Auszeichnungen zu widerrufen, wenn sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung der Auszeichnung gilt als widerrufen, wenn die ausgezeichnete Person wegen einer strafbaren Handlung, die nachgemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung 1974 den Ausschluss vom Wahlrecht zur Folge hat, rechtskräftig verurteilt worden istausgeschlossen wird.
Die Landesregierung hat die Verleihung von Auszeichnungen zu widerrufen, wenn sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung der Auszeichnung gilt als widerrufen, wenn die ausgezeichnete Person wegen einer strafbaren Handlung, die nachgemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung 1974 den Ausschluss vom Wahlrecht zur Folge hat, rechtskräftig verurteilt worden istausgeschlossen wird.