§ 10 K-LAuszG

Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat die Verleihung von Auszeichnungen zu widerrufen, wenn sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung der Auszeichnung gilt als widerrufen, wenn die ausgezeichnete Person gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.11.2024
Die Landesregierung hat die Verleihung von Auszeichnungen zu widerrufen, wenn sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung der Auszeichnung gilt als widerrufen, wenn die ausgezeichnete Person gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

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