§ 9 K-KMG § 9

K-KMG - Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In der Kärntner Landeszeitung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes kundzumachen oder zu veröffentlichen:

1.

Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungen, sofern dies durch Gesetz bestimmt ist, mit der jeweils in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wirkung;

2.

Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10;

3.

die Berichtigung von Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung gemäß § 11.

(2) In der Kärntner Landeszeitung dürfen darüber hinaus kundgemacht oder veröffentlicht werden:

1.

von Verwaltungsorganen des Landes ausschließlich an nachgeordnete Verwaltungsorgane ergehende generelle Anordnungen, Dienstanweisungen, Erlässe und dergleichen, soweit diese für einen größeren Adressatenkreis von Bedeutung sind;

2.

sofern nicht bereits von Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfasst, Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungen von Verwaltungsbehörden des Bundes, des Landes und der Gemeinden, auf deren jeweiliges Ersuchen hin;

3.

Verlautbarungen von ordentlichen Gerichten und von Verwaltungsgerichten, auf deren jeweiliges Ersuchen hin;

4.

sonstige Veröffentlichungen und Kundmachungen, an deren Verlautbarung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Die in der Kärntner Landeszeitung kundzumachenden Verlautbarungen und Veröffentlichungen sind von den zuständigen Stellen an die Landesregierung elektronisch zu übermitteln. Die Kundmachung oder Veröffentlichung von Verlautbarungen anderer Stellen als der Landesregierung erfolgt unter der inhaltlichen Verantwortung dieser Stellen.

In Kraft seit 01.10.2016 bis 31.12.9999
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