(1) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat die Kundmachung des Landesgesetzblattes in anderer dem Art. 35 Abs. 3c der Kärntner Landesverfassung entsprechender Weise zu erfolgen.
(2) Die so kundgemachten Landesgesetzblätter sind sobald wie möglich in einer § 1 Abs. 1 und § 3 entsprechenden Form im Rechtsinformationssystem des Bundes wiederzugeben. Für die Wiedergabe der Rechtsvorschriften gilt § 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
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