§ 3 K-KMG § 3

K-KMG - Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dokumente, die im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.

(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen; die Kanzlei jener Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung, die für die Redaktion des Landesgesetzblattes für Kärnten zuständig ist, hat mindestens zwei beglaubigte Ausdrucke von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen. Ein beglaubigter Ausdruck ist jeweils am Jahresende an das Kärntner Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.

In Kraft seit 11.06.2013 bis 31.12.9999
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