§ 8 K-KMG § 8

K-KMG - Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Kärntner Landeszeitung ist das Amts- und Informationsblatt des Landes Kärnten.

(2) Die Landesregierung hat die Kärntner Landeszeitung als periodisches elektronisches Medium herauszugeben. Die Kundmachung von Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung hat unter der Internetadresse des Landes, „www.ktn.gv.at“, zu erfolgen. Die Kundmachung wird mit der Freigabe zur Abfrage im Internet bewirkt.

(3) Die Kärntner Landeszeitung erscheint nach Möglichkeit und bei Bedarf wöchentlich.

(4) Die Kärntner Landeszeitung ist nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.

(5) Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung hat neben der Bezeichnung als „Kärntner Landeszeitung“ auch den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet und die jeweilige Nummer der Kärntner Landeszeitung sowie einen Hinweis auf die Internetadresse gemäß Abs. 2 zweiter Satz zu enthalten.

(6) Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sowie sonstige Verlautbarungen, deren Kundmachung gesetzlich in der Kärntner Landeszeitung vorgesehen ist, müssen in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein; sie sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.

(7) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Ausdruck der Kärntner Landeszeitung beim Amt der Kärntner Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für jedermann zur Einsicht aufliegt. Die Landesregierung hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke oder Kopien von bereits erschienenen Nummern der Kärntner Landeszeitung beim Amt der Kärntner Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften erhalten kann.

(8) Das Land kann als Träger von Privatrechten neben der Kärntner Landeszeitung auch periodische Medienwerke als nicht amtliche Informationsmedien herausgeben, die insbesondere über aktuelle Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung oder im Landesgesetzblatt für Kärnten sowie über sonstige Belange von allgemeinem Interesse informieren. Mit Ausnahme des Abs. 9 und des § 7b Abs. 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für diese Medienwerke nicht.

(9) Medienrechtliche Verpflichtungen aufgrund des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 101/2014, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

In Kraft seit 01.10.2016 bis 31.12.9999
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