§ 5 K-KMG § 5

K-KMG - Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, statt im Landesgesetzblatt in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichungen in periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen, durch Plakatierung und dergleichen) kundgemacht werden.

(2) Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im Landesgesetzblatt in einer § 1 Abs. 1 und § 3 entsprechenden Form wiederzugeben. Die Wiedergabe der Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß Abs. 1, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der kundgemachten Rechtsvorschrift zu enthalten.

In Kraft seit 11.06.2013 bis 31.12.9999
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