§ 7a K-KMG § 7a

K-KMG - Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Rechtsvorschriften nach § 2 Abs. 1 – ausgenommen Kundmachungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 – treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und sie nicht gemäß § 2a oder gemäß § 5 oder § 6 kundgemacht worden sind, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten.

(2) Rechtsvorschriften, die nach § 2a kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft.

(3) Rechtsvorschriften, die nach § 5 oder § 6 kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Werden diese Rechtsvorschriften durch Herausgabe und Versendung eines Landesgesetzblattes für Kärnten in gedruckter Form kundgemacht, so treten sie, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Landesgesetzblatt, das die Kundmachung enthält, herausgegeben wird. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat den Tag der Herausgabe zu enthalten. An diesem Tag hat, wenn die Herausgabe des Landesgesetzblattes in gedruckter Form erfolgt, auch die Versendung zu erfolgen.

(4) Rechtsvorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im gesamten Landesgebiet.

In Kraft seit 11.06.2013 bis 31.12.9999
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