§ 10a K-KMG § 10a

K-KMG - Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung muss mit einer elektronischen Signatur des Landes versehen sein.

(2) Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sowie sonstige Verlautbarungen, deren Kundmachung gesetzlich in der Kärntner Landeszeitung vorgesehen ist, dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald die jeweilige Nummer der Kärntner Landeszeitung zur Abfrage im Internet freigegeben worden ist, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) In der Kärntner Landeszeitung kundzumachende oder zu veröffentlichende Dokumente, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sowie sonstige Verlautbarungen, deren Kundmachung gesetzlich in der Kärntner Landeszeitung vorgesehen ist, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass der Inhalt des Dokuments ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden kann.

(4) Die Landesregierung hat für eine geeignete elektronische Sicherung der Kärntner Landeszeitung zu sorgen. Darüber hinaus hat die für die Redaktion der Kärntner Landeszeitung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung mindestens zwei beglaubigte Ausdrucke von jeder Nummer der Kärntner Landeszeitung zwecks Archivierung herzustellen, wovon ein beglaubigter Ausdruck jeweils am Jahresende an das Kärntner Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren ist.

In Kraft seit 01.10.2016 bis 31.12.9999
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