§ 8 K-KFSchG Parteien

K-KFSchG - Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

In Verfahren nach den §§ 4 bis 6 kommt dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundflächen, auf denen eine Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, sowie den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 161/2013, zu.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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