§ 7 K-KFSchG

K-KFSchG - Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 7

Einstellung von Genehmigungs-

verfahren und Ausschluß amtswegiger

Vorschreibungen

 

Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 und 5 sind einzustellen und Vorschreibungen nach § 6 dürfen nicht mehr vorgenommen werden, wenn seit der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach § 2 Abs 2 lit b zehn Jahre verstrichen sind oder im Falle der Naturverjüngung eine Überschirmung von fünf Zehnteln der Grundfläche eingetreten ist.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 K-KFSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-KFSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 K-KFSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 K-KFSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 K-KFSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KFSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 K-KFSchG
§ 8 K-KFSchG