§ 10 K-KFSchG Strafbestimmungen

K-KFSchG - Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die rechtzeitige Einholung der Genehmigung zur Kulturumwandlung nach § 4 Abs. 2 unterläßt;

b)

eine erteilte Auflage nach § 5 Abs. 1 nicht erfüllt;

c)

einer amtswegigen Vorschreibung nach § 6 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu bestrafen.

(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe darf keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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