(1) Die Kulturumwandlung von landwirtschaftlichen Grundflächen, die an landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter angrenzen, bedarf innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke einer behördlichen Genehmigung.
(2) Als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten
a) | die Aufforstung (Pflanzung, Saat), | |||||||||
b) | das Anlegen von Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen, Plantagen von Holzgewächsen zum Zweck der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie und von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren sowie das Anlegen von Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 104/2013, handelt, und | |||||||||
c) | die Naturverjüngung (Duldung des natürlichen Anfluges). |
(3) Landwirtschaftliche Kulturflächen sind Grundflächen, die nach der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung oder nach ihrer tatsächlichen Verwendung für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind.
(4) Als landwirtschaftliche Kulturflächen gelten auch solche, die von angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt sind, sofern die Kulturumwandlung innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der Grenze der landwirtschaftlichen Kulturflächen vorgenommen werden soll.
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