§ 4 K-KFSchG

K-KFSchG - Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

§ 4

Genehmigungsantrag

 

(1) Die Genehmigung der Kulturumwandlung ist vom Eigentümer der Grundflächen, wird die Kulturumwandlung von einem Nutzungsberechtigten vorgenommen, von diesem bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

 

(2) Die Genehmigung ist einzuholen

a)

vor der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach § 2 Abs 2 lit b und

b)

im Falle der Naturverjüngung, bevor die Holzgewächse eine Durchschnittshöhe von einem Meter erreicht haben.

 

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Eigentümers und gegebenenfalls des Nutzungsberechtigten der Grundflächen, auf denen eine Kulturumwandlung vorgenommen werden soll,

b)

die Bezeichnung der Grundflächen, ihr Ausmaß, die Seehöhe, die Art der letzten landwirtschaftlichen Nutzung und gegebenenfalls die Neigungsrichtung,

c)

Angaben über die geplante Nutzung und die Eignung der betroffenen landwirtschaftlichen Grundflächen hiefür und

d)

die Namen und die Anschriften der Grundeigentümer und gegebenenfalls der Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen, sofern diese Angaben vom Antragsteller mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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