§ 11 K-KFSchG

K-KFSchG - Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 11

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl Nr 32/1930, außer Kraft.

 

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland - ausgenommen Strafverfahren (Abs 4) - sind entsprechend dem

jeweiligen Verfahrensstand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

 

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland sind einzustellen.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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