§ 11 K-KFSchG

K-KFSchG - Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

§ 11

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl Nr 32/1930, außer Kraft.

 

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland - ausgenommen Strafverfahren (Abs 4) - sind entsprechend dem

jeweiligen Verfahrensstand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

 

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland sind einzustellen.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 K-KFSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-KFSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 K-KFSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 K-KFSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 K-KFSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KFSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 K-KFSchG
Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG (K-KFSchG) Fundstelle