Genehmigung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche keine wesentlichen Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere durch Durchwurzelung oder Beschattung, zu erwarten sind. Wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche zwar wesentliche Bewirtschaftungsnachteile zu erwarten sind, diese Nachteile aber durch Auflagen ausgeglichen werden können, ist die Genehmigung mit der Auflage zu erteilen, einen im allgemeinen fünf Meter breiten Streifen entlang der Grenze der Grundstücke von Holzgewächsen freizuhalten. Dieser Abstand darf von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Gelände-, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse sowie auf die Lage der betroffenen Grundflächen je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkung der Holzgewächse auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen bis auf 3 m herabgesetzt oder bis auf dreißig Meter erhöht werden.
(2) Der Abstand, der bei Holzgewächsen von einer angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturfläche einzuhalten ist, ist bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden hervortritt, und bei Sträuchern und Hecken von den nächst der Grenze der landwirtschaftlichen Kulturflächen befindlichen, aus dem Boden nach oben wachsenden Triebe zu messen.
(3) Ist die landwirtschaftliche Grundfläche, auf der die Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, von anderen landwirtschaftlichen Kulturflächen durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt (§ 2 Abs 4), ist deren Breite bei der Berechnung des einzuhaltenden Abstandes (Abs 1) einzurechnen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Genehmigung der Kulturumwandlung dem zuständigen Vermessungsamt mitzuteilen.
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