§ 5 K-KFSchG

K-KFSchG - Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 5

Genehmigung

 

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche keine wesentlichen Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere durch Durchwurzelung oder Beschattung, zu erwarten sind. Wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche zwar wesentliche Bewirtschaftungsnachteile zu erwarten sind, diese Nachteile aber durch Auflagen ausgeglichen werden können, ist die Genehmigung mit der Auflage zu erteilen, einen im allgemeinen fünf Meter breiten Streifen entlang der Grenze der Grundstücke von Holzgewächsen freizuhalten. Dieser Abstand darf von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Gelände-, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse sowie auf die Lage der betroffenen Grundflächen je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkung der Holzgewächse auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen bis auf 3 m herabgesetzt oder bis auf dreißig Meter erhöht werden.

 

(2) Der Abstand, der bei Holzgewächsen von einer angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturfläche einzuhalten ist, ist bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden hervortritt, und bei Sträuchern und Hecken von den nächst der Grenze der landwirtschaftlichen Kulturflächen befindlichen, aus dem Boden nach oben wachsenden Triebe zu messen.

 

(3) Ist die landwirtschaftliche Grundfläche, auf der die Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, von anderen landwirtschaftlichen Kulturflächen durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt (§ 2 Abs 4), ist deren Breite bei der Berechnung des einzuhaltenden Abstandes (Abs 1) einzurechnen.

 

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Genehmigung der Kulturumwandlung dem zuständigen Vermessungsamt mitzuteilen.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-KFSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-KFSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-KFSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-KFSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-KFSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KFSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-KFSchG
§ 6 K-KFSchG