§ 50 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land darf als Träger von Privatrechten Tagesmüttern und Tagesvätern sowie den Rechtsträgern von Tagesmüttern und Tagesvätern zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.
  2. (1)Absatz einsZur Unterstützung der Aufgaben nach § 43 fördert das Land die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter durch eine Grundförderung und einen vom Betreuungsausmaß abhängigen Elternbeitragsersatz.Zur Unterstützung der Aufgaben nach Paragraph 43, fördert das Land die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter durch eine Grundförderung und einen vom Betreuungsausmaß abhängigen Elternbeitragsersatz.
  3. (2)Absatz 2Die Förderung gemäß Abs. 1 darf nur gewährt werden, wennDie Förderung gemäß Absatz eins, darf nur gewährt werden, wenn
    1. a)Litera adie TagesbetreuungBetreuung durch Tagesmütterdie Tagesmutter oder Tagesväterden Tagesvater entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der Bewilligung erfolgt;
    2. b)Litera bfür die Tagesbetreuung von den Erziehungsberechtigten Beiträge in angemessener Höhe eingehoben werden;
    3. b)Litera bdie Tagesmutter oder der Tagesvater selbständig tätig ist;
    4. c)Litera cdie Tagesmutter oder der Tagesvater kein Entgelt einhebt, ausgenommen Beiträge für bestimmte Zusatzleistungen, wie insbesondere Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien, Veranstaltungen oder Mahlzeiten; die für die Zusatzleistungen eingehobenen Elternbeiträge darf die für die jeweilige Zusatzleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten;
    5. cd)Litera cdsich die FörderungswerberinTagesmutter oder der Tagesvater verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der FörderbeiträgeFörderung auf Verlangen des Landes nachzuweisen und den Beitragdie Förderung zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann;.
    6. d)Litera ddie Bedarfsplanung (§ 52a) einen Bedarf für die jeweilige Tagesmutter oder den Tagesvater ergibt oder bei bestehenden Tagesmüttern oder Tagesvätern der weitere Bedarf in den folgenden fünf Kindergartenjahren absehbar ist.die Bedarfsplanung (Paragraph 52 a,) einen Bedarf für die jeweilige Tagesmutter oder den Tagesvater ergibt oder bei bestehenden Tagesmüttern oder Tagesvätern der weitere Bedarf in den folgenden fünf Kindergartenjahren absehbar ist.
  4. (3)Absatz 3Der Förderungsbeitrag darf nur auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.
  5. (4)Absatz 4Zur Durchführung der Förderung darf die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Tagesmütter und Tagesväter näher regeln:
    1. a)Litera adie persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsbeiträgen;
    2. b)Litera bdie Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung der Förderungsbeiträge zu knüpfen ist und Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung;
    3. c)Litera cdie Höhe der Förderungsbeiträge;
    4. d)Litera ddie Abwicklung der Förderung.
  6. (5)Absatz 5Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
  7. (6)Absatz 6Die Landesregierung darf durch Verordnung eine geeignete private Einrichtung mit der Durchführung dieser Förderung betrauen, sofern hierdurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung der Förderung gewährleistet ist. Die in den Abs. 2, 3 und 5 und in der Verordnung nach
    Abs. 4 festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung einer Förderung gelten für die private Einrichtung in gleicher Weise.
    Die Landesregierung darf durch Verordnung eine geeignete private Einrichtung mit der Durchführung dieser Förderung betrauen, sofern hierdurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung der Förderung gewährleistet ist. Die in den Absatz 2,, 3 und 5 und in der Verordnung nach
    Abs. 4 festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung einer Förderung gelten für die private Einrichtung in gleicher Weise.
  8. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesmütter und Tagesväter durch Verordnung zu regeln:
    1. a)Litera adie persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;
    2. b)Litera bdie Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderung zu knüpfen ist;
    3. c)Litera cjene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. c, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;jene Zusatzleistungen gemäß Absatz 2, Litera c,, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;
    4. d)Litera ddie Höhe der Grundförderung und des Elternbeitragsersatzes;
    5. e)Litera edie Abwicklung der Förderung.
  9. (4)Absatz 4Die Förderung wird auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.Die Förderung wird auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, sowie der gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 30.07.2019 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land darf als Träger von Privatrechten Tagesmüttern und Tagesvätern sowie den Rechtsträgern von Tagesmüttern und Tagesvätern zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.
  2. (1)Absatz einsZur Unterstützung der Aufgaben nach § 43 fördert das Land die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter durch eine Grundförderung und einen vom Betreuungsausmaß abhängigen Elternbeitragsersatz.Zur Unterstützung der Aufgaben nach Paragraph 43, fördert das Land die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter durch eine Grundförderung und einen vom Betreuungsausmaß abhängigen Elternbeitragsersatz.
  3. (2)Absatz 2Die Förderung gemäß Abs. 1 darf nur gewährt werden, wennDie Förderung gemäß Absatz eins, darf nur gewährt werden, wenn
    1. a)Litera adie TagesbetreuungBetreuung durch Tagesmütterdie Tagesmutter oder Tagesväterden Tagesvater entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der Bewilligung erfolgt;
    2. b)Litera bfür die Tagesbetreuung von den Erziehungsberechtigten Beiträge in angemessener Höhe eingehoben werden;
    3. b)Litera bdie Tagesmutter oder der Tagesvater selbständig tätig ist;
    4. c)Litera cdie Tagesmutter oder der Tagesvater kein Entgelt einhebt, ausgenommen Beiträge für bestimmte Zusatzleistungen, wie insbesondere Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien, Veranstaltungen oder Mahlzeiten; die für die Zusatzleistungen eingehobenen Elternbeiträge darf die für die jeweilige Zusatzleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten;
    5. cd)Litera cdsich die FörderungswerberinTagesmutter oder der Tagesvater verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der FörderbeiträgeFörderung auf Verlangen des Landes nachzuweisen und den Beitragdie Förderung zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann;.
    6. d)Litera ddie Bedarfsplanung (§ 52a) einen Bedarf für die jeweilige Tagesmutter oder den Tagesvater ergibt oder bei bestehenden Tagesmüttern oder Tagesvätern der weitere Bedarf in den folgenden fünf Kindergartenjahren absehbar ist.die Bedarfsplanung (Paragraph 52 a,) einen Bedarf für die jeweilige Tagesmutter oder den Tagesvater ergibt oder bei bestehenden Tagesmüttern oder Tagesvätern der weitere Bedarf in den folgenden fünf Kindergartenjahren absehbar ist.
  4. (3)Absatz 3Der Förderungsbeitrag darf nur auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.
  5. (4)Absatz 4Zur Durchführung der Förderung darf die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Tagesmütter und Tagesväter näher regeln:
    1. a)Litera adie persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsbeiträgen;
    2. b)Litera bdie Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung der Förderungsbeiträge zu knüpfen ist und Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung;
    3. c)Litera cdie Höhe der Förderungsbeiträge;
    4. d)Litera ddie Abwicklung der Förderung.
  6. (5)Absatz 5Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
  7. (6)Absatz 6Die Landesregierung darf durch Verordnung eine geeignete private Einrichtung mit der Durchführung dieser Förderung betrauen, sofern hierdurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung der Förderung gewährleistet ist. Die in den Abs. 2, 3 und 5 und in der Verordnung nach
    Abs. 4 festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung einer Förderung gelten für die private Einrichtung in gleicher Weise.
    Die Landesregierung darf durch Verordnung eine geeignete private Einrichtung mit der Durchführung dieser Förderung betrauen, sofern hierdurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung der Förderung gewährleistet ist. Die in den Absatz 2,, 3 und 5 und in der Verordnung nach
    Abs. 4 festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung einer Förderung gelten für die private Einrichtung in gleicher Weise.
  8. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesmütter und Tagesväter durch Verordnung zu regeln:
    1. a)Litera adie persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;
    2. b)Litera bdie Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderung zu knüpfen ist;
    3. c)Litera cjene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. c, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;jene Zusatzleistungen gemäß Absatz 2, Litera c,, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;
    4. d)Litera ddie Höhe der Grundförderung und des Elternbeitragsersatzes;
    5. e)Litera edie Abwicklung der Förderung.
  9. (4)Absatz 4Die Förderung wird auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.Die Förderung wird auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, sowie der gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

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