Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Mit den Aufgaben der Abgabenbehörde wird die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich beliehen. Die Erlassung der Bescheide obliegt dem Landesjägermeister (§ 83 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000).
(2) § 91 Abs. 3 bis 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gilt in gleicher Weise.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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