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(1) Mit den Aufgaben der Abgabenbehörde wird die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich beliehen. Die Erlassung der Bescheide obliegt dem Landesjägermeister (§ 83 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000). Über Berufungen gegen Bescheide des Landesjägermeisters entscheidet die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung.
(2) § 91 Abs. 3 bis 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gilt in gleicher Weise.
(1) Mit den Aufgaben der Abgabenbehörde wird die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich beliehen. Die Erlassung der Bescheide obliegt dem Landesjägermeister (§ 83 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000). Über Berufungen gegen Bescheide des Landesjägermeisters entscheidet die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung.
(2) § 91 Abs. 3 bis 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gilt in gleicher Weise.