Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die zur Bemessung der Abgabe erforderlichen Daten für sämtliche Jagden bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.04.1971 bis 31.12.9999
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