(1) Der Jagdwert bei nicht verpachteten Jagden ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des Landesgebietes ermittelten durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden (Abs. 2) mit der Hektaranzahl der Jagd. Darf in einem nicht verpachteten Jagdgebiet pro 200 ha der Jagdgebietsfläche nicht mehr als ein Stück Schalenwild - ausgenommen Schwarzwild - erlegt oder gefangen werden, so gilt für den Jagdwert § 6 a Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Abgabenbehörde hat alljährlich mit Stichtag vom 1. Juli für den Bereich des Landesgebietes den durchschnittlichen jährlichen Pachtzins pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden zu ermitteln. Die Ermittlung dieses Durchschnittswertes hat so zu erfolgen, daß für den Bereich des Landesgebietes die Summe der sich aus § 5 ergebenden jährlichen Pachtzinse der verpachteten Gemeindejagden einschließlich ihrer Nebenleistungen durch die Summe der verpachteten Flächen (Hektaranzahl) von Gemeindejagden geteilt wird.
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