Die Jagdabgabe beträgt
a) | 22 vH des Jagdwertes für | |||||||||
1. | österreichische Staatsbürger; | |||||||||
2. | sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union; | |||||||||
3. | Ausländer, die nicht Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sind, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, und zwar hinsichtlich ihrer in Kärnten gelegenen Eigenjagdgebiete; | |||||||||
4. | juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union haben; | |||||||||
5. | Vereine im Sinne des § 18 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 und | |||||||||
b) | 30 v. H. des Jagdwertes für alle übrigen Abgabenschuldner. |
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