§ 4 K-JAG Ausmaß

K-JAG - Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Jagdabgabe beträgt

a)

22 vH des Jagdwertes für

1.

österreichische Staatsbürger;

2.

sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union;

3.

Ausländer, die nicht Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sind, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, und zwar hinsichtlich ihrer in Kärnten gelegenen Eigenjagdgebiete;

4.

juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union haben;

5.

Vereine im Sinne des § 18 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 und

b)

30 v. H. des Jagdwertes für alle übrigen Abgabenschuldner.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 K-JAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 K-JAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 K-JAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 K-JAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 K-JAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 K-JAG
§ 5 K-JAG